Das Versorgungsamt senkt meinen GdB ab. Zu Recht?

Das Versorgungsamt senkt meinen GdB ab. Zu Recht?

Wer muss wann was beweisen?

 

Die Beweislast bei der Antragstellung liegt zunächst ausschließlich beim Antragsteller. Dieser muss nachweisen, inwieweit er beeinträchtigt ist. Sollte sich der Gesundheitszustand verschlechtern, kann ein Antrag auf Neufeststellung des GdB gestellt werden. Dabei wird identisch verfahren wie beim Erstantrag. Auch hier liegt die Beweislast weiterhin beim Antragsteller.

Wenn jedoch das Versorgungsamt nach einigen Jahren eine Überprüfung vornimmt und feststellt, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat oder die vorherige Bewertung unrichtig war, kann das Versorgungsamt den GdB herabsetzen. Dabei tritt eine Beweislastumkehr ein. In den Absenkungsverfahren trägt nun das Versorgungsamt die Beweislast. Es muss bweisen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingeteren ist, die die Absenkung des GdB rechtefrtigt. So entscheide auch deutlich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 09.04.2020, Az.: L 13 SB 91/18. Das bedeutet im sozialgerichtlichen Verfahren, dass das Versorgungsamt nachweisen muss, dass die Voraussetzungen für den bisherigen GdB nicht mehr gegeben sind und die Absenkung zu Recht vorgenommen wurde. Wenn das Versorgungsamt diesen Nachweis nicht erbringen kann, ist die Absenkung des GdB zu Unrecht erfolgt. Wie im genannten Fall, in dem das Gericht den Absenkungsbescheid des Versorgungsamtes aufhob und der Kläger seinen bisherigen GdB behielt.

 

Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie in unserem Download-Bereich.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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