Kategorie: Sozialrecht

Fitnesstrainer als freier Mitarbeiter - eine teure Fehleinschätzung

"Landessozialgericht Bayern präzisiert Entscheidung zu Sozialversicherungspflicht von Fitnessstudio-Kursleitern"

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landessozialgericht Bayern die Bedingungen für die Beschäftigung von Kursleitern in Fitnessstudios klargestellt. Diese werden häufig als freie Mitarbeiter geführt, was jedoch unter bestimmten Umständen für das Studio zu einer teuren Fehleinschätzung werden kann. In dem vorliegenden Fall ging es um ein Fitnessstudio, das mehrere Trainer als freie Mitarbeiter beschäftigte, um Kurse in seinen Räumlichkeiten anzubieten. Diese Trainer stellten dem Studio Rechnungen entsprechend den vereinbarten Stunden- oder Minutensätzen.

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Kategorie: Sozialrecht

Statusfeststellung bei einem Jornalisten - Pressefreiheit ist zu berücksichtigen

Die Ausübung der redaktionellen Tätigkeit eines Journalisten kann sowohl im Kontext einer abhängigen Beschäftigung als auch als selbstständige Tätigkeit erfolgen. Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist es von großer Bedeutung, die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit angemessen zu berücksichtigen. Dieses Urteil wurde kürzlich vom 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts veröffentlicht, Az.: L 8 BA 52/19.

 
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Kategorie: Sozialrecht

Ärzte im nebenberuflichen Rettungsdiensteinsatz unterliegen der Sozialversicherungspflicht

Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nebenberuflich als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, sind währenddessen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dies hat nun im Oktober der 12. Senat des Bundessozialgerichts geklärt (Aktenzeichen: B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R).

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Kategorie: Seniorenrecht, Sozialrecht

Die Ermittlung des Pflegegrades nach § 15 SGB XI

Zum 1. Januar 2017 sind im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes die neuen Pflegegrade 1 bis 5 eingeführt worden, welche die bisherigen Pflegestufen 1 bis 3 (bis 31.12.2016) ersetzen.

Das geänderte Gesetz soll vor allem den Pflegebedarf von Demenzkranken, geistig Behinderten und psychisch Kranken besser erfassen und abdecken. Deshalb basieren die Einstufungen der Pflegebedürftigkeit darauf, wie selbstständig Betroffene in ihrem Alltag noch sind – und nicht mehr nur auf den körperlichen Einschränkungen der Pflegebedürftigen.

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