Kategorie: Sozialrecht

Fitnesstrainer als freier Mitarbeiter - eine teure Fehleinschätzung

"Landessozialgericht Bayern präzisiert Entscheidung zu Sozialversicherungspflicht von Fitnessstudio-Kursleitern"

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landessozialgericht Bayern die Bedingungen für die Beschäftigung von Kursleitern in Fitnessstudios klargestellt. Diese werden häufig als freie Mitarbeiter geführt, was jedoch unter bestimmten Umständen für das Studio zu einer teuren Fehleinschätzung werden kann. In dem vorliegenden Fall ging es um ein Fitnessstudio, das mehrere Trainer als freie Mitarbeiter beschäftigte, um Kurse in seinen Räumlichkeiten anzubieten. Diese Trainer stellten dem Studio Rechnungen entsprechend den vereinbarten Stunden- oder Minutensätzen.

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Kategorie: Sozialrecht

Statusfeststellung bei einem Jornalisten - Pressefreiheit ist zu berücksichtigen

Die Ausübung der redaktionellen Tätigkeit eines Journalisten kann sowohl im Kontext einer abhängigen Beschäftigung als auch als selbstständige Tätigkeit erfolgen. Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist es von großer Bedeutung, die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit angemessen zu berücksichtigen. Dieses Urteil wurde kürzlich vom 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts veröffentlicht, Az.: L 8 BA 52/19.

 
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Fetales Alkoholsyndrom - Die Opfer ohne Rechte

In Deutschland trinkt jede fünfte Frau während der Schwangerschaft Alkohol. 8 % der Schwangeren so viel, dass es auch für nicht schwangere als gesundheitlich riskant gilt. 10 000 Babys pro Jahr kommen mit einer alkoholbedingten Schädigung auf die Welt. Über 2000 davon weisen schwerste Entwicklungsstörungen auf. Im Vergleich zu anderen neuropädiatrischen Erkrankungen wie z. B. dem Down-Syndrom mit einer Prävalenz von ca. 0,1 bis 0,2 % und der Cerebralparese mit einer Prävalenz von ca. 0,2 bis 0,3 % kommt das Fetale Alkoholsyndrom (FAS) in Deutschland deutlich häufig vor. Doch wie geht die Justiz mit den Betroffenen um? Beleuchtet werden hier die sozialgerichtlichen Urteile des Bundessozialgerichts vom 24.09.2020 (B 9 V 3/18 R), das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.12.2021 (S 77 VG 64/20) und das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2023 (L 13 VG 8/22).

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Kategorie: Sozialrecht

Rentnerin muss Witwenrente der letzten 18 Jahre zurückzahlen

Was war geschehen? Die im Jahr 1936 geborene Klägerin bezieht seit dem Jahr 1996 die Altersrente. Neben der Altersrente ging die Klägerin immer einer geringfügigen Beschäftigung nach. Im Jahre 2000 verstarb ihr Ehemann nach schwerer Krankheit. Sie beantragte daher etwa drei Wochen nach dem Tod ihres Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung die Witwenrente. Da sich der gemeinsame Sohn zu diesem Zeitpunkt im Ausland befand, wandte sich die Klägerin direkt und in einem persönlichen Termin an die Beklagte um zusammen mit einer Mitarbeiterin der Beklagten das Formular für die Beantragung der Witwenrente auszufüllen. Die von der Mitarbeiterin gestellten Fragen beantwortete die Klägerin wahrheitsgemäß, während diese für die Klägerin das Antragsformular ausfüllte. Am Ende unterschrieb die Klägerin das Formular sodann. Die Witwenrente wurde der Klägerin in der Folge ab dem 20.11.2000 bewilligt.

Anfang Oktober 2018 erhielt die Klägerin plötzlich eine Anhörung von der Beklagten. Die Beklagte teilte mit, dass Sie die Absicht habe, die Witwenrente rückwirkend bis zum 20.11.2000 neu zu berechnen und den Betrag in Höhe von 26.124,82 € zurückfordern wolle. Der Grund sei jener, dass das Antragsformular falsch ausgefüllt worden sei und die Beklagte nie Kenntnis von der geringfügigen Beschäftigung der Klägerin erlangt hätte.

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Kategorie: Familienrecht, Sozialrecht

Härteregelung für die ausgleichspflichtige Person in Fällen, in denen die im Versorgungsausgleich berechtigte Person verstirbt

Die §§ 37 und 38 VersAusglG gehören zu Härteregelungen, die die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs aufseiten der ausgleichspflichtigen Person beseitigen oder abmildern sollen. Im Falle des Todes der ausgleichsberechtigten Person kann die Kürzung eines Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ausgesetzt oder geleistete Beitragszahlungen können zurückgezahlt werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor ihrem Tod selbst keine oder nur Leistungen für einen kurzen Zeitraum aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat.

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Kategorie: Sozialrecht

Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft - was nun?

Ein Arbeitnehmer, der einer Erkrankung unterliegt, hat zunächst gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Diese erfolgt für die Dauer von 6 Wochen. Sollte die Erkrankung sodann noch immer bestehen, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld, wenn er bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent vom Arbeitseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate. Es wird pro Kalendertag berechnet und ist auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 112,88 € pro Tag (Grenzwert 2021) begrenzt. Grundsätzlich gilt, dass das Krankengeld wegen derselben Erkrankung erst einmal relativ lange läuft – nämlich 78 Wochen oder 19,5 Monate lang innerhalb von drei Jahren (§ 48 SGB V). Was passiert jedoch dann?

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Kategorie: Seniorenrecht, Sozialrecht

Krankenhausverkürzungspflege und Krankenhausvermeidungspflege

§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) definiert, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Leistungen zur Behandlung einer Krankheit haben. Zu diesem Leistungsanspruch gehört auch ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege (HKP). Dieser Anspruch ist in § 37 SGB V geregelt. § 37 Abs. 1 SGB V benennt den Anspruch auf die häusliche Krankenpflege, wenn diese zur Vermeidung oder zur Verkürzung einer Krankenhausbehandlung erforderlich wird. Hier spricht man von der sogenannten Krankenhausvermeidungspflege bzw. der sogenannten Krankenhausverkürzungspflege.

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Kategorie: Arbeitsrecht, Sozialrecht

Kurzarbeit: Wichtige Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Bei dem Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine sozialrechtliche Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Diese Leistung nach dem SGB III kann beantragt und gewährt werden, wenn ein unvermeidbarer, vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Neben diesem Grund muss weiter zu erwarten sein, dass durch die Kurzarbeit die Arbeitsplätze zukünftig erhalten werden und somit eine Arbeitslosigkeit verhindert werden kann.

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